Satzung des Freundeskreises / Fördervereins der Juristischen Fakultät Passau

§ 1 – Name, Sitz

  1. Der Verein der „Freunde und Förderer der Rechtswissenschaft an der Universität Passau“ hat seinen Sitz in der Innstraße 39, 94032 Passau.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Rechtswissenschaft an der Universität Passau.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsorengelder und sonstige Mittel für
    2.1 die Unterstützung von Zielen der Juristischen Fakultät der Universität Passau und ihrer Lehrstühle, Professuren und Forschungseinrichtungen,
    2.2 die Förderung des Kontakts und Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaftlern, Studierenden und Alumni,
    2.3 die Förderung der Beziehungen zwischen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis (Justiz, Anwaltschaft, Unternehmen, etc.),
    2.4 die Förderung von Vorhaben der Forschung und Lehre und
    2.5 die Unterstützung von internen sowie der Teilnahme an externen wissenschaftlichen und Lehrveranstaltungen (z.B. Tagungen, Vortragsreisen, Ringvorlesungen, Gastvorträge, Lehraufträge).
  3. Der Verein kann zur Förderung seines Zweckes auch selbst in eigener Initiative oder in Abstimmung mit der Juristischen Fakultät der Universität Passau wissenschaftliche Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Podiumsdiskussionen) abhalten.


§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die dem Verein von seinen Mitgliedern und Förderern zur Verfügung gestellten Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
  6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins.
  2. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Fall der Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, sie dann endgültig über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  5. Der Vorstand kann einen Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke des Vereins vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt, trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung von mindestens vier Wochen mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rück-stand ist, den Verein schädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstößt. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 5 – Beiträge

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Höhe des Beitrages kann für natürliche Personen und andere Mitglieder verschieden bemessen werden. Der Jahresbeitrag ist für das Jahr der beginnenden Mitgliedschaft voll zu entrichten.
  2. Der Vorstand setzt Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrags fest.
  3. Der Verein kann Spenden entgegennehmen. Er darf Spenden nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften für Fördervereine einer Rücklage zuführen, die sicher und wirtschaft-lich anzulegen ist.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.


§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf; er hat die bei ihm eingegangenen Anträge zu berücksichtigen. Die schriftliche Einladung sowie die Einladung per E-Mail erfolgt mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung können zu Beginn der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen Mitglieder die Zustimmung hierzu erklärt.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Rechnungsprüfer und beruft den Beirat alle zwei Jahre.
  4. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich zur Mitgliederversammlung, welche nach dem Bericht des Rechnungsprüfers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 über die Abnahme der Jahresrechnungen des Schatzmeisters sowie über die Entlastung des Vorstands und des Rechnungsprüfers entscheidet.
  5. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehr-heit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen. Falls mindestens ein Mitglied dies wünscht, erfolgt eine geheime Abstimmung. Bei Wahlen gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand vollzogen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, und zwar aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. In den Vorstand gewählt werden können ausschließlich Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Juristischen Fakultät der Universität Passau.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister verhindert sind.
  3. Der Vorstand bleibt auch über seine Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften von der Mitgliederversammlung zu besorgen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er unterrichtet die Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fern-mündlich oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege (Umlauf) gefasst werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters bzw. beim Umlauf die Stimme des einberufenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter bzw. beim Umlauf durch den einberufenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  6. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, jedoch den Ersatz ihrer Auslagen.

§ 9 – Beirat

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht.
  2. Der Beirat benennt einen Sprecher, der die Beratungsergebnisse des Beirates gegenüber dem Vorstand vertritt. Der Sprecher des Beirates kann zu den Beiratssitzungen weitere sachkundige Personen hinzuziehen. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion. Der Sprecher des Beirates legt der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor.

§ 10 – Amtszeit

Die Amtszeit von Vorstand und Beirat beträgt zwei Jahre.


§ 11 –Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft. Der Rechnungsprüfer prüft, ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber hat der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 – Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

  1. Eine Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Der Beschluss über die Satzungsänderung kommt nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen zustande.
  2. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Satzungsänderungen, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt. Sie bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 mitzuteilen.
  3. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kommt nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen zustande.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Passau, die es unbedingt für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.