Satzung des Freundeskreises / Fördervereins der Juristischen Fakultät Passau

§ 1 – Name, Sitz

  1. Der Verein der „Freunde und Förderer der Rechtswissenschaft an der Universität Passau“ hat seinen Sitz in der Innstraße 39, 94032 Passau.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Rechtswissenschaft an der Universität Passau.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsorengelder und sonstige Mittel für
    2.1 die Unterstützung von Zielen der Juristischen Fakultät der Universität Passau und ihrer Lehrstühle, Professuren und Forschungseinrichtungen,
    2.2 die Förderung des Kontakts und Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaftlern, Studierenden und Alumni,
    2.3 die Förderung der Beziehungen zwischen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis (Justiz, Anwaltschaft, Unternehmen, etc.),
    2.4 die Förderung von Vorhaben der Forschung und Lehre und
    2.5 die Unterstützung von internen sowie der Teilnahme an externen wissenschaftlichen und Lehrveranstaltungen (z.B. Tagungen, Vortragsreisen, Ringvorlesungen, Gastvorträge, Lehraufträge).
  3. Der Verein kann zur Förderung seines Zweckes auch selbst in eigener Initiative oder in Abstimmung mit der Juristischen Fakultät der Universität Passau wissenschaftliche Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Podiumsdiskussionen) abhalten.


§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. 1Der Verein ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die dem Verein von seinen Mitgliedern und Förderern zur Verfügung gestellten Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
  6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. 1Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) werden. 2Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins.
  2. 1Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Aufnahmeantrag in Textform (§ 126b BGB) an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. 2Im Fall der Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet. 3Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB)  gegenüber dem Vorstand.
  5. 1Der Vorstand kann einen Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschließen.
     2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor: 

    1. Ein Mitglied erbringt den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht vollständig und (a) holt dies entweder trotz Mahnung per E-Mail an die dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach oder (b) ist unter der dem Verein mitgeteilten E-Mail-Adresse nicht erreichbar.

    2. Ein Mitglied verstößt schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins, insbesondere indem es den Verein schädigt.  

    3Vor der Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Der Ausschluss wird dem Mitglied per E-Mail an die dem Verein mitgeteilte Adresse übermittelt; ist das Mitglied unter dieser Adresse nicht erreichbar, erfolgt die Mitteilung des Ausschlusses über die Internetseite des Vereins. 5Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. 6Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 5 – Beiträge

  1. 1Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden. 2Sie kann dabei nach Mitgliedergruppen differenzieren, insbesondere 

    1. unterschiedliche Beiträge für natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften und 

    2. unterschiedliche Beiträge für (a) Studierende, (b) Referendarinnen und Referendare und (c) berufstätige Mitglieder 

    vorsehen.

    3Der Jahresbeitrag ist für das Jahr der beginnenden Mitgliedschaft voll zu entrichten.
  2. 1Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen. 2Eine Zahlung in bar oder per Überweisung ist ausgeschlossen. 3Die Mitgliedsbeiträge werden mit Ablauf des Kalenderjahres fällig, soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt. 4Ein Beschluss nach Satz 3 ist auf der Internetseite des Vereins bekanntzumachen.
  3. 1Der Verein kann Spenden, insbesondere auch zweckgebunden für bestimmte Projekte, die unter den Vereinszweck fallen, entgegennehmen. 2Er darf Spenden nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften für Fördervereine einer Rücklage zuführen, die sicher und wirtschaftlich anzulegen ist.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), der Vorstand (§ 8) und der Rechnungsprüfer (§ 9).


    § 7 – Mitgliederversammlung

    1. 1Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch ein Mitglied des Vorstands einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). 2Sie muss darüber hinaus bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einberufen werden oder wenn mindestens fünf Mitglieder dies in Textform unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. 3Die Einberufung erfolgt per E-Mail an die dem Verein mitgeteilten Adressen der Mitglieder sowie durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung. 4Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
    2. 1Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der digitalen Fernkommunikation (z.B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und per Videokonferenz oder auf anderen Wegen zugeschalteten Personen durchgeführt werden. 2Die konkrete Form der Durchführung ist durch den Vorstand zu bestimmen und im Rahmen der Einberufung mitzuteilen; dabei sind auch Aspekte der Datensicherheit, des Datenschutzes und möglicher Manipulationen zu berücksichtigen. 
    3. 1Jede nach Absatz 1 einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Gesetz oder diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. 3Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. 4Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand bevollmächtigt werden. 5Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 6Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen. 7Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung; eine geheime Abstimmung erfolgt, sofern mindestens ein Mitglied dies wünscht. 
    4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    § 8 – Vorstand

    1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand aus mindestens drei Personen.
    2. 1Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und ist darüber hinaus für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften von der Mitgliederversammlung zu besorgen sind. 2Er berichtet der Mitgliederversammlung über die Vereinsangelegenheiten und legt ihr wesentliche Fragen zur Entscheidung vor.
    3. 1Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 2Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der den Verein vorrangig repräsentiert, sowie eine Person, welche für die Buchführung verantwortlich ist. 3Im Übrigen regeln die Vorstandsmitglieder ihre Zuständigkeiten und Verfahren im Innenverhältnis selbst.
    4. 1Beschlüsse des Vorstands können im Umlaufverfahren per E-Mail oder in Sitzungen getroffen werden, die auch im Wege der Fernkommunikation, etwa per Videokonferenz, abgehalten werden können. 2Eine Tagesordnung oder eine Einberufungsfrist sind nicht erforderlich. 3Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend oder durch ein anderes Mitglied vertreten sind. 4Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. 5Über die Beschlüsse des Vorstands ist durch den Vorsitzenden (Abs. 3 Satz 2) ein Protokoll zu führen und aufzubewahren.
    5. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, jedoch den Ersatz ihrer Auslagen.

    § 9 – Rechnungsprüfer

    1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen oder mehrere Rechnungsprüfer.
    2. 1Der oder die Rechnungsprüfer stellt bzw. stellen jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung fest, ob die Buchführung des Vereins im vorherigen Geschäftsjahr (§ 11) ordnungsgemäß erfolgte. 2Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mündlich oder im Fall der Verhinderung aller Rechnungsprüfer in Textform zu berichten.
    3. Auf Grundlage des Berichts entscheidet die Mitgliederversammlung über die Abnahme der Jahresrechnungen des Vorstands sowie über die Entlastung des Vorstands und des Rechnungsprüfers oder der Rechnungsprüfer.

    § 10 – Amtszeit

    1. Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern beträgt zwei Jahre.
    2. 1Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer bleiben auch über ihre Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. 2Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. 3Scheidet der einzige Rechnungsprüfer während der Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand einstimmig einen Ersatz; im Übrigen erfolgt die Prüfung durch die verbleibenden Rechnungsprüfer.

    § 11 – Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


    § 12 – Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

    1. 1Eine Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. 2Der Beschluss über die Satzungsänderung kommt nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zustande.
    2. 1Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. 2Satzungsänderungen, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt. 3Sie bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. 4Sie sind den Mitgliedern per E-Mail an die dem Verein mitgeteilte Adresse zu übermitteln und auf der Internetseite des Vereins bekannt zu machen.
    3. 1Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kommt nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustande.
    4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Passau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.